Der Beschuldigte 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Beschuldigte 2 beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers resp. des Kantons Bern. Schliesslich beantragte die Beschuldigte 3 mit Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. Juli 2020 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.