Am 8. Mai 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschuldigte 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.