2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.