je mit Hinweisen). Die entsprechend dem angemessenen Aufwand auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 ist folglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.