5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschuldigte 1 hat zudem auch ohne Antrag Anspruch auf Entschädigung ihrer in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht zu beanstanden.