Eine solche Beschränkung kann auch nicht implizit angenommen werden. Anhaltspunkte für das Verwenden von Zwangsmitteln im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fehlen, ebenso Anhaltspunkte für das Androhen eines schweren Nachteils, wie dies Art. 180 StGB verlangt (BGE 81 IV 102 E. 2). Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt und die Beschwerde folglich abzuweisen.