3 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese Nachrichten, unabhängig von der geltenden Ferienregelung, die Tatbestände der Nötigung und Drohung offensichtlich nicht erfüllen. Die Nachrichten sind zwar durchaus bestimmt formuliert und es scheint klar, dass die Beschuldigte 1 keine Widerrede duldet. Mit der Aufforderung ist aber weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verbunden. Eine solche Beschränkung kann auch nicht implizit angenommen werden.