Dabei handelt es sich auch nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde am 8. April 2020, gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. März 2020, eine separate Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 eröffnet. Der Beschwerdeführer hielt trotzdem explizit an seiner Beschwerde betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 fest, weshalb auch separat darüber zu entscheiden ist. Das Verhalten der Beschuldigten 2 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschuldigte 1. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.