2 anhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren wegen versuchter Nötigung und Drohung gegen die Beschuldigte 1 nicht an die Hand genommen. Zur Beschuldigten 2 äussert sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Versehen.