Am 8. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt E.________, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Akteneinsicht. Diesem Begehren kam die Verfahrensleitung am 9. Juli 2020 nach. Innert Frist gelangte keine Replik des Beschwerdeführers ein.