Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, liessen sich am 3. Juni bzw. 15. Juni 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahren gegen die Beschuldigte 1 sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Betreffend Beschwerde bezüglich der Beschuldigten 2 wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. Am 2. Juli 2020 teilte Fürsprecher F.________ mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 Kenntnis von dieser Mitteilung gegeben. Am 8. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt E.___