Die Verfahrensleitung teilte ihm deshalb mit, dass davon ausgegangen wird, dass er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, eine zusätzliche Sicherheit von CHF 500.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er am 29. Mai 2020 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, liessen sich am 3. Juni bzw. 15. Juni 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahren gegen die Beschuldigte 1 sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Betreffend