Weiter wurde er aufgefordert, betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (BM 20 13247) innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Letzt genannter Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 nach. Am 25. Mai 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zur Frage geäussert hat, ob er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte oder diese zurückziehe. Die Verfahrensleitung teilte ihm deshalb mit, dass davon ausgegangen wird, dass er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte.