1. Mit Verfügung vom 16. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) nicht an die Hand. Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte am 4. Mai 2020 Beschwerde ein und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, die Beschuldigte 1 und C.___