Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 193 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. April 2020 (BM 20 13247) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) nicht an die Hand. Der Straf- und Zivilkläger (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte am 4. Mai 2020 Beschwerde ein und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, die Beschuldigte 1 und C.________ (nach- folgend: Beschuldigte 2) seien wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung ange- messen zu bestrafen und zu verurteilen, eine Geldstrafe zu zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 7. Mai 2020 ein Beschwerdeverfahren und stellte gestützt auf die edierten Ak- ten fest, dass am 8. April 2020 eine Untersuchung gegen die Beschuldigte 2 wegen versuchter Nötigung (BM 20 13248) eröffnet worden war. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er vor diesem Hintergrund an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte oder er diese zurückziehe. Weiter wurde er aufgefordert, betreffend das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (BM 20 13247) innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Letzt genannter Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 nach. Am 25. Mai 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Beschwerdeführer in- nert Frist nicht zur Frage geäussert hat, ob er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte oder diese zurückziehe. Die Verfahrensleitung teilte ihm deshalb mit, dass davon ausgegangen wird, dass er an der Beschwerde betreffend die Beschuldigte 2 festhalte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, eine zusätzliche Sicherheit von CHF 500.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er am 29. Mai 2020 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, liessen sich am 3. Juni bzw. 15. Juni 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde betreffend Ver- fahren gegen die Beschuldigte 1 sowie die Kostenauflage an den Beschwerdefüh- rer. Betreffend Beschwerde bezüglich der Beschuldigten 2 wurde auf die Anord- nung eines Schriftenwechsels verzichtet. Am 2. Juli 2020 teilte Fürsprecher F.________ mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 Kenntnis von dieser Mitteilung gegeben. Am 8. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt E.________, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Akteneinsicht. Diesem Begehren kam die Verfahrensleitung am 9. Juli 2020 nach. Innert Frist ge- langte keine Replik des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nicht- 2 anhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachste- henden – einzutreten. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren wegen versuchter Nötigung und Drohung gegen die Beschuldigte 1 nicht an die Hand genommen. Zur Be- schuldigten 2 äussert sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht. Dabei han- delt es sich auch nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde am 8. April 2020, gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. März 2020, eine separate Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 eröffnet. Der Beschwerdeführer hielt trotzdem explizit an seiner Beschwerde betreffend das Verfahren gegen die Be- schuldigte 2 fest, weshalb auch separat darüber zu entscheiden ist. Das Verhalten der Beschuldigten 2 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschuldigte 1. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 4. Der Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, sie habe entgegen der getroffenen Verein- barung verlangt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter am 25. De- zember 2019 um 16.30 Uhr bei der Autobahnraststätte I.________ an sie und ihre Mutter (die Beschuldigte 2) übergebe. Konkret geht es um folgende zwei Whats- App-Nachrichten der Beschuldigten 1 vom 25. Dezember 2019 an den Beschwer- deführer: «G.________ isch hüt am 16.30 im I.________» und – nachdem der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 ebenfalls per Whats- App erläutern wollte, dass die Ferien bis 1. Januar 2020 dauerten – folgende Nach- richt: «G.________ wird hüt am 16.30 im I.________ si». 3 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese Nachrichten, unabhängig von der geltenden Ferienregelung, die Tatbestände der Nötigung und Drohung offen- sichtlich nicht erfüllen. Die Nachrichten sind zwar durchaus bestimmt formuliert und es scheint klar, dass die Beschuldigte 1 keine Widerrede duldet. Mit der Aufforde- rung ist aber weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verbunden. Eine solche Beschränkung kann auch nicht implizit angenommen werden. Anhaltspunk- te für das Verwenden von Zwangsmitteln im Sinne von Art. 181 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fehlen, ebenso Anhaltspunkte für das Androhen eines schweren Nachteils, wie dies Art. 180 StGB verlangt (BGE 81 IV 102 E. 2). Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt und die Beschwerde folglich abzuwei- sen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschuldigte 1 hat zudem auch ohne Antrag Anspruch auf Ent- schädigung ihrer in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht zu bean- standen. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kos- ten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklä- gerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldig- ten Person zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die entspre- chend dem angemessenen Aufwand auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 ist folg- lich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5