Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen, da es sich um einen relativ einfach gelagerten Fall handelt. Alle drei Kriterien sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Rechtliche Fallstricke ergeben sich bloss aufgrund des von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise angenommenen Nichtvorliegens eines Tatverdachts, der weitere Untersuchungshandlungen erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘020.00 (Honorar CHF 3‘000.00 [= 12 Stunden]; Auslagen CHF 20.00; offenbar keine Mehrwertsteuerpflicht) auszurichten.