Die Kostennote von Advokatin E.________ vom 9. Januar 2020 (also noch ohne Aufwand für die Replik) in der geforderten Höhe von CHF 4‘623.35 – bzw. bei korrekter Addition der einzelnen Buchungen CHF 4‘603.35 (4‘583.35+20.00) – ist allerdings zu hoch. Das Prozessthema ist beschränkt; die Akten (ein halber Bundesordner) sowie der Umfang der angefochtenen Einstellungsverfügung (fünf Seiten) ebenfalls. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;