Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Sollte sich auch nach den zusätzlichen Ermittlungshandlungen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, steht es der Staatsanwaltschaft selbstredend frei, das Verfahren erneut einzustellen.