Nach summarischer Prüfung droht folglich auch in der Zukunft keine (allenfalls erneute) Verletzung der Persönlichkeit. Der Gesuchskläger [hier: Beschwerdeführer] sei darauf hinzuweisen, dass es im vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht darum geht, einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Folglich lässt sich diesem grundsätzlich nichts pro oder contra eines womöglich erfüllten Straftatbestands entnehmen. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.