Dass Socken und Füsse ihn grundsätzlich sexuell erregen, steht für die Kammer ausser Frage. Daran, dass die Beschwerde begründet ist, vermag im Übrigen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. Januar 2020 – welches beide Parteien am 2. März 2020 eingereicht haben (und dabei je die für sie positiven Erwägungen betont haben) – nichts zu ändern. Das Zivilgericht Basel-Landschaft Ost hält nämlich auf S. 7 f. fest: Nach summarischer Prüfung droht folglich auch in der Zukunft keine (allenfalls erneute) Verletzung der Persönlichkeit.