Vor diesem Hintergrund führt kein Weg daran vorbei, den Beschwerdeführer hierzu – freilich altersgerecht – zu befragen. In einem ersten Schritt hat die Staatsanwaltschaft mithin zu klären, in welcher anderen Weise die beiden Beteiligten kommuniziert haben (Snapchat, Telefonanrufe, Gespräche via Fortnite-Spiel) und welche Inhalte diese Kommunikation hatte (Fotos/Videos versendet, sexuell konnotierte Befehle erteilt etc.). Aus den Nachrichten des Beschuldigten auf pag. 28 (ganz unten) ist zudem erkennbar, dass die beiden Beteiligten telefoniert haben und es in diesem Telefonat mit grosser Wahrscheinlichkeit um Socken sowie um Lecken gegangen ist (Danke das ahglütte hesch /