Nach Überzeugung der Kammer ist es erstellt, dass die beiden Beteiligten per Snapchat kommuniziert haben (pag. 29 [Nachricht des Beschwerdeführers auf die Nachricht des Beschuldigten mit dem Inhalt «Schüsch dueni derfür no lecke wen den wilsch»: Lug Snap]; siehe auch Beilage 28 S. 19 zur Beschwerdeschrift, die Nachricht des Beschuldigten: Heey aber snape duesch no. Und am wuchenend abunzue schribe oder so?).