7 sichtlich, dass die beiden Beteiligten auch ausserhalb von Whatsapp kommuniziert haben, so insbesondere via Snapchat. Zudem ist erkennbar, dass Nachrichten und Fotos gelöscht worden sind, was der Beschuldigte auch zugibt (pag. 36 Z. 90-98 [Sachen, welche nicht so schlau waren]; pag. 90 unten / 91 oben [Foto mit Fuss/Socken von unten ist als «gesendetes Foto» nicht mehr im Verlauf ersichtlich]).