Gemäss BGE 125 IV 58 ff. lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 [Ziff. 1 StGB] gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (vgl. BGer 6B.702/2009 E. 4.4, 6B.727/2013 E. 3.3, BGE 125 IV 58 E. 3b).