Er habe ihn aber zu keinem Zeitpunkt zum Sexualobjekt gemacht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Zeuge des äusseren Vorgangs der sexuellen Handlung als Ganzes geworden. Folglich habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern richtigerweise eingestellt. 8.4 Die Beschwerde ist begründet. Die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, es liege keine (versuchte) sexuelle Handlung mit Kindern vor, wurde vorschnell gezogen. Mit Blick auf die objektiven Tatbestandselemente von Art.