Selbst wenn theoretisch denkbar sei, dass ein Vorliegen solcher bei weiteren Untersuchungen noch hätte festgestellt werden können, dürfe praktisch davon ausgegangen werden, dass die Aussagen bei Anzeigeerhebung und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die wesentlichen Bestandteile des Sachverhaltes geliefert hätten. Könne der Anfangsverdacht bereits bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Sachverhaltes klarerweise nicht erhärtet werden, müsse die Staatsanwaltschaft unbeachtlich des Untersuchungsgrundsatzes keine weiteren Untersuchungen vornehmen.