Der Beschuldigte lässt zur im Zentrum stehenden Frage der behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausführen, der Sachverhalt sei so gelegen, dass es betreffend sämtlichem angeblich deliktischem Handeln für die Erfüllung der in Frage stehenden Tatbestände an Tatbestandsmerkmalen fehle. Selbst wenn theoretisch denkbar sei, dass ein Vorliegen solcher bei weiteren Untersuchungen noch hätte festgestellt werden können, dürfe praktisch davon ausgegangen werden, dass die Aussagen bei Anzeigeerhebung und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die wesentlichen Bestandteile des Sachverhaltes geliefert hätten.