Zudem sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufforderung zur Geheimhaltung eher auf Scham zurückzuführen denn auf ein Wissen des Beschuldigten um die Strafbarkeit seiner Taten und ändere diese schliesslich nichts an der Straflosigkeit dieser Handlungen. Der Tatbestand der (versuchten) sexuellen Handlungen mit Kind sei nicht gegeben. 8.3 Der Beschuldigte lässt zur im Zentrum stehenden Frage der behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausführen, der Sachverhalt sei so gelegen, dass es betreffend sämtlichem angeblich deliktischem Handeln für die Erfüllung der in Frage stehenden Tatbestände an Tatbestandsmerkmalen fehle.