Auch im Hinblick auf ein solches Treffen könne nicht von einer versuchten sexuellen Handlung mit Kind ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dafür eine «Vorkommunikation» über sexuelle Handlungen vorausgesetzt, welche anlässlich dieses Treffens erfolgen sollten (vgl. BGE 131 IV 100). Daran fehle es eindeutig. Zudem sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufforderung zur Geheimhaltung eher auf Scham zurückzuführen denn auf ein Wissen des Beschuldigten um die Strafbarkeit seiner Taten und ändere diese schliesslich nichts an der Straflosigkeit dieser Handlungen.