Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich in den Chataufzeichnungen keinerlei Anspielungen auf Sexualität oder Einbezug in sexuelle Handlungen auffinden. Zwar habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2019 zugegeben, eine Art sexuelle Zuneigung zu Socken zu haben, habe aber gleichzeitig erklärt, keine sexuellen Absichten in Bezug auf den Beschwerdeführer gehabt zu haben.