8. 8.1 Nachfolgend ist der Fokus auf die (versuchte) sexuelle Handlung mit Kindern zu legen. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere kritisieren, die Untersuchung sei nicht mit der nötigen Intensität geführt und mithin Art. 6 Abs. 1 StPO verletzt worden. 8.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich in den Chataufzeichnungen keinerlei Anspielungen auf Sexualität oder Einbezug in sexuelle Handlungen auffinden.