5 (BGE 126 IV 216 E. 2. b) aa)). Weder die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung oder der Belästigung noch – insbesondere – die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit oder des Mutwillens sind erfüllt. Ungeachtet dieser (einstweiligen) rechtlichen Würdigung hat im Übrigen mit Blick auf BGE 144 IV 362 keine Teileinstellung zu erfolgen, da hier nicht von klar getrennten Lebenssachverhalten ausgegangen werden kann und – wie sogleich in E. 7 gezeigt wird – weitere Untersuchungshandlungen geboten sind.