Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorliegen würde. Dazu müsste gemäss der Rechtsprechung eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht werden, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren ist