Allein daraus lässt sich jedoch keine strafbare Handlung ableiten. Es ist nicht zulässig, aus «einleitenden Floskeln» direkt auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu schliessen. Zwar schrieb der Beschuldigte öfters und dazu längere Nachrichten als der Beschwerdeführer; auch versuchte er, diesen einige Male telefonisch zu erreichen. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorliegen würde.