Dieses Ersuchen stellt kein rechtswidriges Nötigungsmittel dar. Der Tatbestand der Nötigung ist damit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer argumentiert des Weiteren, aus seinen kurzen Antworten einerseits und den «bombardierenden» Anrufen und Chatnachrichten des Beschuldigten andererseits ergäbe sich eine Belästigung. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, den Beschwerdeführer zu stören bzw. zu belästigen, da er sich mehrfach via Chat entschuldigt habe, dass er ihn störe, nerve, viel schreibe etc. Allein daraus lässt sich jedoch keine strafbare Handlung ableiten.