ohne Kenntnis des Empfindens des Beschwerdeführers über diese Kommunikation habe das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung richtig feststellte, fehlt es aber eindeutig an einem Nötigungsmittel, welches selbst vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in seiner Replik fassbar vorgebracht wird. Das replicando geäusserte Argument, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer aufgefordert, niemandem etwas von seiner Vorliebe und den Rollenspielen zu erzählen, zielt ins Leere. Dieses Ersuchen stellt kein rechtswidriges Nötigungsmittel dar.