7. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschuldigten – zumindest nach dem derzeitigen Aktenstand – zu Recht nicht als Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB oder als Missbrauch einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB qualifiziert hat: Der Beschwerdeführer bringt zur Nötigung vor, der Beschuldigte habe mit ihm auch über andere digitale Kanäle als Whatsapp kommuniziert; ohne Kenntnis des Empfindens des Beschwerdeführers über diese Kommunikation habe das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen.