__ derartige Handlungen vorgenommen, noch wurde er zu solchen verleitet oder in solche einbezogen. Nachdem in subjektiver Hinsicht zur Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern Vorsatz verlangt wird, wobei Eventualvorsatz genügt, kann dem Beschuldigten keine versuchte strafbare sexuelle Handlung vorgeworfen werden, zumal mit der Ausführung der mutmasslichen sexuellen Handlungen mit Kindern noch nicht einmal begonnen wurde (vgl. dazu z. Bsp. auch BGE 131 IV 100). […]