Während dem er mit C.________ über WhatsApp kommuniziert habe, sei er nicht sexuell erregt gewesen und im Zusammenhang mit einem möglichen Treffen mit C.________ sei es ihm in keiner Weise um eine sexuelle Bekanntschaft gegangen. Tatsächlich geht hinsichtlich dieses möglichen künftigen Treffens aus dem Chat-Verlauf einzig hervor, dass der Beschuldigte C.________ am 07.09.2019 fragte, ob er seinen Eltern von heute erzählt habe, was sie gemeint hätten, ob er auch gesagt habe, wie alt er sei und C.________ dies bestätigte mit der Ant-