Abgesehen davon, dass aus dem der Anzeige beigelegten Chat-Verlauf sowie den weiteren am 02.12.2019 zu den Akten gereichten Chat-Protokollen zwischen dem Beschuldigten und C.________ kein Drängen i.S. eines Bedrängens erkennbar ist, erfordert der Tatbestand der Nötigung ein Nötigungsmittel wie Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der genötigten Person. Solche […] Nötigungsmittel, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des mutmasslichen Opfers beeinträchtigt hätten, sind im vorliegenden Fall indessen auch nicht ansatzweise feststellbar.