Ad Nötigung: Mit Bezug auf den Tatbestand der Nötigung wird seitens der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft angeführt, dass der Beschuldigte C.________ wiederholt zu reellen Treffen gedrängt habe. Abgesehen davon, dass aus dem der Anzeige beigelegten Chat-Verlauf sowie den weiteren am 02.12.2019 zu den Akten gereichten Chat-Protokollen zwischen dem Beschuldigten und C.________ kein Drängen i.S. eines Bedrängens erkennbar ist, erfordert der Tatbestand der Nötigung ein Nötigungsmittel wie Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der genötigten Person.