Wenn der Privatkläger ausführen lässt, dass er trotz klarer Ansage durch den Beschuldigten weiterhin hartnäckig belästigt worden sei (S. 19 des am 02.12.2019 eingereichten Chat-Protokolls) ist hieraus weder eine Belästigung noch eine Hartnäckigkeit zu erblicken, wenn der Beschuldigte einen Tag (17.10.2019) später und nochmals am 22.10.2019 nachfragt. Der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist damit eindeutig nicht erfüllt.