Darüber hinaus reichte die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 02.12.2019 weitere Chat-Protokolle (WhatsApp-Chatprotokoll zwischen der beschuldigten Person und dem Privatkläger) für die Zeit vom 27.09.-22.10.2019 ein. Aufgrund der Chat- Protokolle und der Aussagen des Beschuldigten steht indessen fest, dass die Kontaktaufnahmen weder aus Mutwillen noch aus Bosheit erfolgt sind. Zudem lag es dem Beschuldigten fern, das mutmassliche Opfer seiner Kontaktaufnahmen zu schikanieren oder zu stören.