6. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Ad Missbrauch einer Fernmeldeanlage: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mehrfach C.________ über WhatsApp kontaktierte. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26.09.2019 liegt ein 20-seitiger Ausdruck eines Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und C.________ in der Zeit vom 27.01.2019-22.09.2019 bei. Darüber hinaus reichte die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 02.12.2019 weitere Chat-Protokolle (WhatsApp-Chatprotokoll zwischen der beschuldigten Person und dem Privatkläger) für die Zeit vom 27.09.-22.10.2019 ein.