179septies StGB m.w.H.). Neben dem Vorsatz fordert das Gesetz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers resp. durch den dem Opfer zugefügten Schaden oder die ihm verursachten Unannehmlichkeiten Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 179septies StGB m.w.H.).