5. Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Missbrauch einer Fernmeldeanlage). Als objektives Tatbestandselement wird der Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung genannt. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit (beunruhigendem) obszönen oder beleidigendem Inhalt (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 179septies StGB m.w.