Vielmehr ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu rügen, es seien fälschlicherweise konkrete Beweismittel nicht erhoben worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.