BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge sei verspätet. Indes sind solche Verfügungen grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Vielmehr ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu rügen, es seien fälschlicherweise konkrete Beweismittel nicht erhoben worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2).