, am 9. Januar 2020 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache zwecks Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft sowie die Gutheissung diverser Beweisanträge. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 5. Februar 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.