Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 18 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ gesetzlich v.d D.________ v.d. Advokatin E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kin- dern, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Dezember 2019 (EO 19 11192) Erwägungen: 1. Am 17. Dezember 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Ebenfalls wurden mit Ver- fügung vom 17. Dezember 2019 die Beweisanträge des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 19. November 2019 abgewie- sen. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Ad- vokatin E.________, am 9. Januar 2020 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache zwecks Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft sowie die Gutheissung diverser Be- weisanträge. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 5. Februar 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Ebenfalls am 2. März 2020 reichte der Beschuldig- te eine zusätzliche Eingabe mit Beilage ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge sei verspätet. Indes sind solche Verfügungen grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Vielmehr ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu rü- gen, es seien fälschlicherweise konkrete Beweismittel nicht erhoben worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss der Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wird dem Beschuldigten «versuchtes Verleiten einen Kindes zu sexuellen Handlungen», Nötigung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eröffnete hierauf gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung und trat diese gerichtsstandsweise (vgl. Übernahmeverfügung GGS 19 1636 vom 7. Oktober 2019) an den Kanton Bern ab. Mit Eingabe vom 15. November 2019 konstituierte sich der von den Chatnachrich- ten des Beschuldigten betroffene Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. 2 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 5. Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung miss- braucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311]; Missbrauch einer Fernmeldeanlage). Als objektives Tatbestandselement wird der Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhi- gung oder Belästigung genannt. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit (beunruhigendem) obszönen oder beleidigendem Inhalt (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 179septies StGB m.w.H.). Neben dem Vorsatz fordert das Gesetz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers resp. durch den dem Opfer zugefügten Schaden oder die ihm verursachten Unannehmlichkei- ten Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mut- willen bedeutet rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 179septies StGB m.w.H.). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Nötigung). Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB); Sexuelle Handlungen mit Kindern). Art 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuel- len Handlungen in der Lage ist. Es geht also um einen generellen Schutz der Kin- der unter 16 Jahren vor verfrühter, d.h. anderer als ihrem Alter gemässer und des- halb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität. Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen 3 Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden. (vgl. MAI- ER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 187 StGB). 6. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Ad Missbrauch einer Fernmeldeanlage: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mehrfach C.________ über WhatsApp kontaktierte. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26.09.2019 liegt ein 20-seitiger Ausdruck eines Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und C.________ in der Zeit vom 27.01.2019-22.09.2019 bei. Darüber hinaus reichte die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 02.12.2019 weitere Chat-Protokolle (WhatsApp-Chatprotokoll zwischen der be- schuldigten Person und dem Privatkläger) für die Zeit vom 27.09.-22.10.2019 ein. Aufgrund der Chat- Protokolle und der Aussagen des Beschuldigten steht indessen fest, dass die Kontaktaufnahmen we- der aus Mutwillen noch aus Bosheit erfolgt sind. Zudem lag es dem Beschuldigten fern, das mutmass- liche Opfer seiner Kontaktaufnahmen zu schikanieren oder zu stören. Im Gegenteil respektierte er den Willen von C.________, wenn dieser ihm gesagt hatte, er habe noch Hausaufgaben und jetzt keine Zeit (so z.Bsp. am 10.02.2019) oder er sei zu müde (so z.Bsp S. 12 des am 02.12.2019 einge- reichten Chat-Protokolls). Wenn der Privatkläger ausführen lässt, dass er trotz klarer Ansage durch den Beschuldigten weiterhin hartnäckig belästigt worden sei (S. 19 des am 02.12.2019 eingereichten Chat-Protokolls) ist hieraus weder eine Belästigung noch eine Hartnäckigkeit zu erblicken, wenn der Beschuldigte einen Tag (17.10.2019) später und nochmals am 22.10.2019 nachfragt. Der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist damit eindeutig nicht er- füllt. Ad Nötigung: Mit Bezug auf den Tatbestand der Nötigung wird seitens der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft angeführt, dass der Beschuldigte C.________ wiederholt zu reellen Treffen gedrängt habe. Abgesehen davon, dass aus dem der Anzeige beigelegten Chat-Verlauf sowie den weiteren am 02.12.2019 zu den Akten gereichten Chat-Protokollen zwischen dem Beschuldigten und C.________ kein Drängen i.S. eines Bedrängens erkennbar ist, erfordert der Tatbestand der Nötigung ein Nöti- gungsmittel wie Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der genötigten Person. Solche […] Nötigungsmittel, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des mutmasslichen Opfers beeinträchtigt hätten, sind im vorliegenden Fall indes- sen auch nicht ansatzweise feststellbar. Ad sexuelle Handlung mit Kind: Aus dem eingereichten Auszug der Chat-Nachrichten geht hervor, dass sich der Beschuldigte «A.________» dem knapp 14-jährigen C.________ als «Sklave» anbietet, ihn bittet, ihm erniedrigende Aufgaben zu geben wie: getragene Socken in den Mund neh- men, Füsse massieren bzw. ablecken usw. Der Beschuldigte erklärte sich auch zur Vornahme diver- ser Handlungen an C.________ bereit (an den Füssen riechen, diese massieren). Anlässlich der Ein- vernahme mit dem Beschuldigten vom 12.11.2019 durch die Kantonspolizei Bern räumte der Be- schuldigte ein, mit C.________, welchen er beim Online-Spiel „Fortnite" kennen gelernt habe, über WhatsApp in Kontakt gestanden zu haben. Auf die Frage, weshalb er sich C.________ als Diener an- geboten habe, meinte der Beschuldigte, dass es eine Art Vorliebe von ihm sei und er zu Socken eine Art sexuelle Zuneigung habe. Während dem er mit C.________ über WhatsApp kommuniziert habe, sei er nicht sexuell erregt gewesen und im Zusammenhang mit einem möglichen Treffen mit C.________ sei es ihm in keiner Weise um eine sexuelle Bekanntschaft gegangen. Tatsächlich geht hinsichtlich dieses möglichen künftigen Treffens aus dem Chat-Verlauf einzig hervor, dass der Be- schuldigte C.________ am 07.09.2019 fragte, ob er seinen Eltern von heute erzählt habe, was sie gemeint hätten, ob er auch gesagt habe, wie alt er sei und C.________ dies bestätigte mit der Ant- 4 wort, ja, das habe er. Ferner fragte er C.________ am 10.09.2019, ob er überhaupt Lust habe, etwas zu machen am Wochenende, am 11.09.2019 mitteilte, dass es wohl leider nichts werde mit Samstag und dann aufforderte, (seine Eltern) zu fragen. Auch aus dem am 02.12.2019 durch die Privatkläger- schaft eingereichten Chat-Protokoll ergibt sich nichts Anderes: Für A.________ ist es klar, dass C.________ seine Eltern fragen sollte, ob sie mit einem Treffen mit ihm einverstanden wären (Seite 5) oder er es gar „scheisse" findet, dass er C.________ treffen könnte, ohne dass dessen Eltern ihn kennen würden (Seite 11). Darüber hinaus ist einer Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin zu entnehmen, dass ihr der Vater von C.________ am 03.10.2019 telefonisch mitgeteilt habe, „dass der Beschuldigte nichts von der Anzeige wisse und nach wie vor C.________ per Chat kontaktiere und sich mit ihm treffen wolle. Er habe C.________ vorgeschlagen, mit ihm ins Alpamare oder ins Aqua Basilea zu gehen". Im vorliegenden Fall ist es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Be- schuldigten und C.________ gekommen. Weder wurden an C.________ derartige Handlungen vor- genommen, noch wurde er zu solchen verleitet oder in solche einbezogen. Nachdem in subjektiver Hinsicht zur Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern Vorsatz verlangt wird, wobei Eventualvorsatz genügt, kann dem Beschuldigten keine versuchte strafbare sexuelle Handlung vorgeworfen werden, zumal mit der Ausführung der mutmasslichen sexuellen Handlungen mit Kindern noch nicht einmal begonnen wurde (vgl. dazu z. Bsp. auch BGE 131 IV 100). […] 7. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschul- digten – zumindest nach dem derzeitigen Aktenstand – zu Recht nicht als Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB oder als Missbrauch einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB qualifiziert hat: Der Beschwerdeführer bringt zur Nötigung vor, der Beschuldigte habe mit ihm auch über andere digitale Kanäle als Whatsapp kommuniziert; ohne Kenntnis des Emp- findens des Beschwerdeführers über diese Kommunikation habe das Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsver- fügung richtig feststellte, fehlt es aber eindeutig an einem Nötigungsmittel, welches selbst vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in seiner Replik fassbar vorgebracht wird. Das replicando geäusserte Argument, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer aufgefordert, niemandem etwas von seiner Vorliebe und den Rollenspielen zu erzählen, zielt ins Leere. Dieses Ersuchen stellt kein rechtswidriges Nötigungsmittel dar. Der Tatbestand der Nötigung ist damit nicht er- füllt. Der Beschwerdeführer argumentiert des Weiteren, aus seinen kurzen Antworten einerseits und den «bombardierenden» Anrufen und Chatnachrichten des Beschul- digten andererseits ergäbe sich eine Belästigung. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, den Beschwerdeführer zu stören bzw. zu belästigen, da er sich mehrfach via Chat entschuldigt habe, dass er ihn störe, nerve, viel schreibe etc. Allein daraus lässt sich jedoch keine strafbare Handlung ableiten. Es ist nicht zulässig, aus «ein- leitenden Floskeln» direkt auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu schlies- sen. Zwar schrieb der Beschuldigte öfters und dazu längere Nachrichten als der Beschwerdeführer; auch versuchte er, diesen einige Male telefonisch zu erreichen. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorliegen würde. Dazu müsste gemäss der Rechtsprechung eine gewisse minima- le, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht werden, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren ist 5 (BGE 126 IV 216 E. 2. b) aa)). Weder die objektiven Tatbestandselemente der Be- unruhigung oder der Belästigung noch – insbesondere – die subjektiven Tatbe- standselemente der Bosheit oder des Mutwillens sind erfüllt. Ungeachtet dieser (einstweiligen) rechtlichen Würdigung hat im Übrigen mit Blick auf BGE 144 IV 362 keine Teileinstellung zu erfolgen, da hier nicht von klar ge- trennten Lebenssachverhalten ausgegangen werden kann und – wie sogleich in E. 7 gezeigt wird – weitere Untersuchungshandlungen geboten sind. 8. 8.1 Nachfolgend ist der Fokus auf die (versuchte) sexuelle Handlung mit Kindern zu legen. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere kritisieren, die Untersuchung sei nicht mit der nötigen Intensität geführt und mithin Art. 6 Abs. 1 StPO verletzt wor- den. 8.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich in den Chataufzeichnungen keinerlei Anspie- lungen auf Sexualität oder Einbezug in sexuelle Handlungen auffinden. Zwar habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2019 zugege- ben, eine Art sexuelle Zuneigung zu Socken zu haben, habe aber gleichzeitig er- klärt, keine sexuellen Absichten in Bezug auf den Beschwerdeführer gehabt zu ha- ben. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte den Beschwerde- führer aufgefordert habe, seine Eltern zu fragen, ob diese mit einem Treffen der beiden einverstanden wären. Auch im Hinblick auf ein solches Treffen könne nicht von einer versuchten sexuellen Handlung mit Kind ausgegangen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dafür eine «Vorkommunikation» über se- xuelle Handlungen vorausgesetzt, welche anlässlich dieses Treffens erfolgen soll- ten (vgl. BGE 131 IV 100). Daran fehle es eindeutig. Zudem sei die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Aufforderung zur Geheimhaltung eher auf Scham zurückzuführen denn auf ein Wissen des Beschuldigten um die Strafbarkeit seiner Taten und ändere diese schliesslich nichts an der Straflosigkeit dieser Handlungen. Der Tatbestand der (versuchten) sexuellen Handlungen mit Kind sei nicht gegeben. 8.3 Der Beschuldigte lässt zur im Zentrum stehenden Frage der behaupteten Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes ausführen, der Sachverhalt sei so gelegen, dass es betreffend sämtlichem angeblich deliktischem Handeln für die Erfüllung der in Frage stehenden Tatbestände an Tatbestandsmerkmalen fehle. Selbst wenn theoretisch denkbar sei, dass ein Vorliegen solcher bei weiteren Untersuchungen noch hätte festgestellt werden können, dürfe praktisch davon ausgegangen wer- den, dass die Aussagen bei Anzeigeerhebung und die vom Beschwerdeführer ein- gereichten Beweismittel die wesentlichen Bestandteile des Sachverhaltes geliefert hätten. Könne der Anfangsverdacht bereits bei Wahrunterstellung des geltend ge- machten Sachverhaltes klarerweise nicht erhärtet werden, müsse die Staatsan- waltschaft unbeachtlich des Untersuchungsgrundsatzes keine weiteren Untersu- chungen vornehmen. Zudem stehe die Staatsanwaltschaft in ihrer Würdigung nicht alleine da: Auch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost habe das superproviso- rische Kontakt- und Annäherungsverbot aufgehoben und von der Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen abgesehen. In materieller Hinsicht bringt die 6 Verteidigung vor, beim beschwerdeführerischen Vorbringen, der Beschuldigte sei sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Vielmehr scheine er sich für das eigene Unterordnen und Entgegennehmen entwürdigender Befehle sowie seine Vorliebe für Socken zu schämen. Dies zumindest scheine sich aus den Aussagen «Heey seg eifach nüüd wege befehl isch guet? lsch schüsch chli pinnlich» (pag. 17) sowie «Und ich würds mega schetze wen das nid allne aso niämertem verzehlsch das ich das gern ma- che und das mir nüüd usmacht isch guet?... Aber wen du nid wetsch muesch es würckli sege gel?!» (pag. 20) zu ergeben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei nicht jedes sozialinadäquate Verhalten per se geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes zu beeinflussen, selbst wenn es sexuell motiviert sein sollte. Zwar habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer teilweise in Rollenspiele zum Thema Socken miteinbezogen und ihm entsprechende Fotos zukommen las- sen. Er habe ihn aber zu keinem Zeitpunkt zum Sexualobjekt gemacht. Der Be- schwerdeführer sei auch nicht Zeuge des äusseren Vorgangs der sexuellen Hand- lung als Ganzes geworden. Folglich habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern richtigerweise eingestellt. 8.4 Die Beschwerde ist begründet. Die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, es liege keine (versuchte) sexuelle Handlung mit Kindern vor, wurde vorschnell gezo- gen. Mit Blick auf die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 StGB ist es zwar grundsätzlich so, dass «das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenste- henden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Be- zug zum Geschlechtlichen aufweisen [muss], um als sexuelle Handlung zu gelten (Corboz Art. 189 N 4, Hangartner 49 ff., Maier 276 f., Rehberg 17 f., Donatsch III 490 ff., Stratenwerth/Jenny/Bommer BT I § 7 N 10 f., Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 280 f., Maier BSK Art. 187 N 10 ff.). Gemäss BGE 125 IV 58 ff. lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlun- gen im Sinne von Art. 187 [Ziff. 1 StGB] gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbe- zogen sind (vgl. BGer 6B.702/2009 E. 4.4, 6B.727/2013 E. 3.3, BGE 125 IV 58 E. 3b). Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objekti- ven Tatbestand (BGer 6S.137/2007 E. 3.3, 6B.727/2013 E. 3.3). Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b).» (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 187 StGB). Selbst in Bezug auf die aktenkundigen Fotos, auf welchen der Beschuldigte Socken ableckt, sowie hin- sichtlich seiner Aufforderungen an den Beschwerdeführer, dieser solle dem (devo- ten) Beschuldigen Befehle erteilen, die mit Socken oder Füssen zu tun haben (vgl. etwa pag. 22: Muessi weni bi dir bi au din Socke is muul neh oder ade füess lecke oder so? Du darfsch scho chli strenger sie), ist folglich nicht ohne weiteres klar, ob diese Handlungen tatbestandsmässig waren. Jedoch kommt die Kammer zum Schluss, dass weitere Untersuchungshandlungen notwendig sind. An verschiedenen Stellen in den Chatprotokollen wird nämlich er- 7 sichtlich, dass die beiden Beteiligten auch ausserhalb von Whatsapp kommuniziert haben, so insbesondere via Snapchat. Zudem ist erkennbar, dass Nachrichten und Fotos gelöscht worden sind, was der Beschuldigte auch zugibt (pag. 36 Z. 90-98 [Sachen, welche nicht so schlau waren]; pag. 90 unten / 91 oben [Foto mit Fuss/Socken von unten ist als «gesendetes Foto» nicht mehr im Verlauf ersichtlich]). Namentlich Snapchat wird von jungen Menschen genutzt, um «problematische» Fotografien und Videos aller Art zu verschicken, da gesteuert werden kann, wie lange (und wie oft) der Empfänger die Nachricht anschauen kann. Printscreens sind zudem nur mit Einschränkungen möglich (siehe etwa ). Nach Überzeugung der Kammer ist es erstellt, dass die beiden Beteiligten per Snapchat kommuniziert haben (pag. 29 [Nachricht des Beschwerdeführers auf die Nachricht des Beschuldigten mit dem Inhalt «Schüsch dueni derfür no lecke wen den wilsch»: Lug Snap]; siehe auch Beilage 28 S. 19 zur Beschwerdeschrift, die Nachricht des Beschuldigten: Heey aber snape duesch no. Und am wuchenend abunzue schribe oder so?). Vor diesem Hintergrund führt kein Weg daran vorbei, den Beschwerdeführer hierzu – freilich altersgerecht – zu befragen. In einem ersten Schritt hat die Staatsanwalt- schaft mithin zu klären, in welcher anderen Weise die beiden Beteiligten kommuni- ziert haben (Snapchat, Telefonanrufe, Gespräche via Fortnite-Spiel) und welche Inhalte diese Kommunikation hatte (Fotos/Videos versendet, sexuell konnotierte Befehle erteilt etc.). Aus den Nachrichten des Beschuldigten auf pag. 28 (ganz un- ten) ist zudem erkennbar, dass die beiden Beteiligten telefoniert haben und es in diesem Telefonat mit grosser Wahrscheinlichkeit um Socken sowie um Lecken ge- gangen ist (Danke das ahglütte hesch / Also muessi lecke oder eifsch es bild vode socke mache?; vgl. auch Beilage 28 S. 10(2) zur Beschwerdeschrift, wo der Beschuldigte relativ aus dem Zusammenhang gerissen schreibt: Wie lang wirdi de eigentlich müesse schmö- cke? Muessi de zum bispil wen mir en film luegit deini füess massiere und derzue no schmöcke?). Erhärtet sich der Tatverdacht nach der Opfereinvernahme, wird die Staatsanwalt- schaft sodann über die Auswertung der elektronischen Geräte der Beteiligten zu befinden haben. Nicht stattgegeben werden kann indes dem Antrag auf Einver- nahme des Schulkollegen des Beschwerdeführers, F.________. Hinsichtlich des Tatverdachts der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des Beschwerdeführers lassen sich aus einer Einvernahme von F.________ prinzipiell keine beweisrelevanten Tatsachen ziehen. Der Beschwerdeführer kann mittels Be- schwerde auch nicht die (mutmasslichen) Interessen von F.________ wahrneh- men, sollte es diesem gegenüber zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Der- weil sei in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine ungestörte sexuelle Ent- wicklung festgehalten, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 17. Februar 2020 (Beilage 2 zur Replik) der Beschwerdeführer im Nachgang an das Erlebte psychische Probleme zu haben scheint: Der Täter hat die üblichen Mecha- nismen angewendet, wie es typisch ist für Missbrauchsfälle: Zunächst unverfänglichen Kontakt schaf- fen; Dann darf niemand von diesem Kontakt etwas erfahren (Geheimnisträger); Wenn das Opfer ab- springen möchte wahlweise Druck ausüben oder Emotionalität ins Spiel bringen; Das Opfer wird in feinen Schritten immer mehr dahingehend manipuliert, bis es Dinge tut, dies es sonst nie tun würde. Für C.________ hat dieser zunächst unverfängliche «Garne-Kontakt» und die Dynamik die sich dar- aus entwickelte, gravierende Folgen: C.________ ist psychisch zutiefst verunsichert. Er hat Angst 8 sich alleine draussen zu bewegen und seine schulischen Leistungen sind deutlich gesunken, so dass sogar die Beurteilungszeit verkürzt werden musste. Er verspürt grossen Ekel, was die sexuelle Nei- gung des Täters anbelangt. Dies ist um so fataler, da sich C.________ selbst in einer sensiblen Ent- wicklungszeit befindet, da es um seine sexuellen Präferenzen geht. Seit dem Herbst 2019 befindet sich C.________ aus diesem Grund in einer Psychotherapie, damit er die Erlebnisse (auch die juristi- schen) besser einordnen und wieder zu sich finden kann. Im Lichte dessen dürfen die Um- stände, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nach seinen Eltern gefragt, er in gewisser Weise Scham gezeigt und er überdies ausgesagt hat, er habe in Be- zug auf den Beschwerdeführer keine sexuellen Absichten gehabt, nicht einzig zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Dass Socken und Füsse ihn grundsätzlich se- xuell erregen, steht für die Kammer ausser Frage. Daran, dass die Beschwerde begründet ist, vermag im Übrigen das Urteil des Zivil- gerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. Januar 2020 – welches beide Parteien am 2. März 2020 eingereicht haben (und dabei je die für sie positiven Erwägungen be- tont haben) – nichts zu ändern. Das Zivilgericht Basel-Landschaft Ost hält nämlich auf S. 7 f. fest: Nach summarischer Prüfung droht folglich auch in der Zukunft keine (allenfalls er- neute) Verletzung der Persönlichkeit. Der Gesuchskläger [hier: Beschwerdeführer] sei darauf hinzuweisen, dass es im vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht darum geht, einen in der Vergan- genheit liegenden Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Folglich lässt sich diesem grundsätz- lich nichts pro oder contra eines womöglich erfüllten Straftatbestands entnehmen. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersu- chung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Sollte sich auch nach den zusätzli- chen Ermittlungshandlungen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, steht es der Staatsanwalt- schaft selbstredend frei, das Verfahren erneut einzustellen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO analog). Die Kostennote von Advokatin E.________ vom 9. Januar 2020 (al- so noch ohne Aufwand für die Replik) in der geforderten Höhe von CHF 4‘623.35 – bzw. bei korrekter Addition der einzelnen Buchungen CHF 4‘603.35 (4‘583.35+20.00) – ist allerdings zu hoch. Das Prozessthema ist beschränkt; die Akten (ein halber Bundesordner) sowie der Umfang der angefochtenen Einstel- lungsverfügung (fünf Seiten) ebenfalls. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus 9 Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen, da es sich um einen relativ einfach gelagerten Fall handelt. Alle drei Kriterien sind als unter- durchschnittlich zu qualifizieren. Rechtliche Fallstricke ergeben sich bloss aufgrund des von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise angenommenen Nichtvorliegens eines Tatverdachts, der weitere Untersuchungshandlungen erfordert hätte. Vor die- sem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘020.00 (Honorar CHF 3‘000.00 [= 12 Stunden]; Auslagen CHF 20.00; offen- bar keine Mehrwertsteuerpflicht) auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die (Einstellungs-)Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Unter- suchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3‘020.00 ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Advokatin E.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 12. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11